AAB Düsseldorf
Allgemeine Auftragsbedingungen für Rechtsanwälte und Steuerberater und Berufsausübungsgesellschaften für PGW Düsseldorf
Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen der PGW Düsseldorf GmbH Steuern/Recht/Beratung, Kaiserstr. 50, 40479 Düsseldorf (im Folgenden: „der Auftragnehmer“) und deren Auftraggebern, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und anderen Parteien als dem Auftraggeber begründet, so gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch gegenüber diesen Dritten. Das gilt insbesondere auch für die Höhe der Haftung gemäß Ziffer 6.
1. Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist der in Textform erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der jeweils einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten ausgeführt.
(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
(3) Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.
(4) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der an den Auftragnehmer übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Der Auftragnehmer wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Sachverhalts- und Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit offensichtliche Unrichtigkeiten vom Auftragnehmer feststellt werden, ist dieser verpflichtet, darauf hinzuweisen.
(5) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Eine Vollmacht ist ggf. gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Auftragnehmer im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
2. Gegenseitige Verschwiegenheitspflicht, Referenzlisten
(1) Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Auftragnehmers.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftragnehmers erforderlich ist. Berechtigte Interessen sind insbesondere die Durchsetzung von Honoraransprüchen, die Abwehr von Regressansprüchen, die Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe und die Informations- und Mitwirkungspflichten nach den Versicherungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherungen.
(3) Der Auftragnehmer ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits seiner Kanzlei erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – bei dem Auftragnehmer angelegte und geführte – Handakte genommen wird.
(4) Gleichermaßen wird auch der Auftraggeber über die ihm über das reine Bestehen des Auftragsverhältnisses hinaus bekannt gewordenen Tatsachen Stillschweigen bewahren, es sei denn, er würde hierdurch in unabdingbaren gesetzlichen Rechten eingeschränkt.
(5) Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer bis auf Widerruf, im Rahmen von Referenzlisten o.ä. auf das Bestehen des Auftragsverhältnisses unter Verwendung des Firmenlogos hinzuweisen. Der Auftraggeber erklärt insoweit die Befreiung von der beruflichen Schweigepflicht.
3. Mitwirkung Dritter
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, allgemeinen Vertretern sowie Praxistreuhändern im Fall ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten zu verschaffen.
(2) Der Auftragnehmer ist außerdem berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und unter den Voraussetzungen von § 43e BRAO bzw. § 62a StBerG auch externe Dienstleister (insbesondere datenverarbeitende Unternehmen) heranzuziehen. Die Beteiligung fachkundiger Dritter zur Mandatsbearbeitung (z. B. andere Auftragnehmer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) bedarf der Einwilligung und des Auftrags des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt oder verpflichtet, diese Dritten ohne Auftrag des Auftraggebers hinzuzuziehen.
4. Elektronische Kommunikation, Datenschutz, Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
(1) Wenn der Auftraggeber es wünscht, kann aus Vereinfachungs- und Beschleunigungsgründen mit ihm und seinen Mitarbeitern die gesamte Mandatskorrespondenz auch im Hinblick auf personenbezogene und andere vertrauliche Daten per unverschlüsselter E-Mail abgewickelt werden. Der Mandant erklärt sich in Kenntnis dessen damit einverstanden, dass die gesamte Korrespondenz mit ihm, seinen Mitarbeitern sowie mit etwaigen involvierten weiteren Dritten per E-Mail abgewickelt wird, indem er dem Auftragnehmer eine E-Mail zusendet oder seinen entsprechenden Willen in anderer Art äußert. Die Genehmigung kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen werden. Wir weisen mit Nachdruck darauf hin, dass die Abwicklung der Korrespondenz per unverschlüsselter E-Mail erhebliche Sicherheitsrisiken in sich birgt. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass unbefugte Dritte Kenntnis von dem Inhalt der per E-Mail versendeten Korrespondenz erhalten oder Korrespondenz sogar inhaltlich verändern. Ferner kann bei der Korrespondenz per E-Mail nicht ausgeschlossen werden, dass die übermittelten Daten verloren gehen, verzögert übermittelt oder mit Viren befallen sein können. Der Auftragnehmer übernimmt diesbezüglich keine Haftung (unter Maßgabe der Regelungen in Ziff. 6). Der Auftragnehmer behält sich die Möglichkeit vor, nach freiem Ermessen höchstsensible Daten vereinzelt mit einer (einfachen) E-Mail- oder PDF-Verschlüsselung zu schützen. Auf Wunsch des Auftraggebers erfolgt der Versand per E-Mail mit einer SSL-Verschlüsselung. Die mit der Einrichtung und Aufrechterhaltung des Verschlüsselungsverfahrens entstehenden Kosten werden im Rahmen des Auslagenersatzes weiterberechnet.
(2) Der Auftragnehmer hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(3) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Auftragnehmer aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(4) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
(5) Der Auftragnehmer kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.
5. Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird.
(2) Beseitigt der Auftragnehmer die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers die Mängel durch einen anderen Auftragnehmer beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(3) Offensichtliche Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von dem Auftragnehmer jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Auftragnehmer Dritten gegenüber nur mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Auftragnehmers den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
6. Haftung
(1) Ein mündlich erteilter Rat ist nur eine unverbindliche Ersteinschätzung der Rechtslage, für deren Richtigkeit der Auftragnehmer keine Haftung übernimmt. Ein solcher Rat kann nur dann als Entscheidungshilfe für den Auftraggeber dienen, wenn er anschließend durch den Auftragnehmer überprüft und schriftlich bestätigt wird. Die Beratungsleistungen des Auftragnehmers basieren auf ihrer Interpretation der Rechtsquellen unter Berücksichtigung veröffentlichter Rechtsprechung, sodass es möglich ist, dass die Finanzverwaltung und die zuständigen Gerichte eine von ihrer Auffassung abweichende Würdigung des Sachverhalts vornehmen.
(2) Die Haftung des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus einer oder – bei einheitlicher Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf EUR 4.000.000,00 (in Worten: vier Millionen EUR) begrenzt. Auf Verlangen und auf Kosten des Auftraggebers kann für den erteilten Auftrag eine weitergehende, zusätzliche Einzelversicherung abgeschlossen werden. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Auftragnehmers für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen.
(3) Ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
(4) Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sowie Schadenersatzansprüche, die nicht aus der Verletzung der Freiheit, des Lebens des Körpers oder der Gesundheit entstehen, verjähren
- a. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an und
- b. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.
(5) Der Auftragnehmer übernimmt grundsätzlich nur die Haftung gegenüber seinem jeweiligen Auftraggeber gemäß Mandantenvereinbarung. Der Auftrag entfaltet gegenüber anderen Personen keine drittschützende Wirkung. Insbesondere berät und vertritt der Auftragnehmer nur den in der Mandantenvereinbarung genannten Auftraggeber, nicht aber seine Mutter- oder Tochtergesellschaften oder andere verbundene Unternehmen, und auch nicht seine Gesellschafter, Beteiligungsgesellschaften, Organe, Angestellte.
(6) Sollten andere Personen als der Auftraggeber Zugang zu den im Rahmen der Durchführung des Auftrages erstellten Arbeitsergebnissen oder sonstigen Leistungen erhalten, so ist eine Haftung des Auftragnehmers gegenüber diesen Personen ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer übernimmt gegenüber diesen Personen ausnahmsweise ausdrücklich eine Haftung.
(7) Aufgrund der Beschränkung des Mandats auf den konkreten Auftrag (vgl. Ziffer 1) hat der Auftragnehmer keine Hinweispflicht auf nicht den konkreten Auftrag betreffende Gefahren, selbst, wenn ihnen diese bekannt oder offenkundig sind (Ausschluss einer erweiternden Warnpflicht). Dies gilt insbesondere für steuerliche Risiken und eine drohende Insolvenzanmeldepflicht.
(8) Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der Höherversicherung an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.
7. Pflichten des Auftraggebers; unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Auftragnehmer unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Auftragnehmers zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers nur mit dessen Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
(4) Setzt der Auftragnehmer beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Auftragnehmers zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, die Programme nur in dem von dem Auftragnehmer vorgeschriebenen Umfang zu nutzen, und er ist auch nur in dem Umfang zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Auftragnehmer bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Auftragnehmer entgegensteht.
(5) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Ziff. 7 Abs. 1 bis 4 oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von dem Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (vgl. Ziff. 9 Abs. 2). Unberührt bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
8. Vergütung
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Auftragnehmers bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bzw. der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in Textform vereinbart werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung ist nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig.
(2) Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren, gilt die vereinbarte Vergütung.
(3) Die Honorarrechnungen des Auftragnehmers sind auch ohne Unterschrift gültig und können in elektronischer Form (insbesondere per E-Mail) versendet werden. Beanstandungen gegen den Umfang und die Höhe seiner Beratungsleistungen sind binnen sechs Wochen nach Zugang der Rechnung mitzuteilen. Andernfalls gilt die Rechnung als genehmigt.
(4) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(5) Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen kann der Auftragnehmer einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Auftragnehmer ohne vorherige Ankündigung seine jeweilige Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht.
9. Beendigung des Vertrages
(1) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
(2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber auszuhandeln ist.
(3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Auftragnehmer sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Auftragnehmer vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z.B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf).
(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt oder erlangt hat, herauszugeben. Außerdem ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen.
(6) Nach Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber die Unterlagen bei dem Auftragnehmer abzuholen.
(7) Werden dem Auftragnehmer Unterlagen in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, wird der Auftragnehmer diese zur Bearbeitung im laufenden Mandat nutzen, ist aber nicht für eine (revisionssichere) Speicherung verantwortlich. Ein Anspruch des Auftragsgebers auf Sicherung und Herausgabe/Übertragung elektronischer – z.B. auf ein Speichermedium, einen anderen Server oder einen Berufskollegen – besteht nur, soweit diese elektronischen Informationen Bestandteil einer revisionssicheren Archivierung sind und dem Auftragnehmer dies im Vorfeld mitgeteilt wurde.
(8) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
10. Sonstiges
(6) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht.
(7) Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, soweit er nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ansonsten der Sitz des Auftragnehmers.
(8) Der Auftragnehmer ist nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).
(9) Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
(10) Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform; das gilt auch für eine Änderung dieser Formvorschrift.
Stand: Juli 2025
